Sachverhalt: Die Bügelestorstraße ist eine Einbahnstraße. Im Rahmen der Straßenverkehrsordnung haben sich auch Radfahrer an das Verkehrszeichen Z 220 (Einbahnstraße) zu halten. Dennoch wird die Bügelestorstraße häufig entgegen der Einbahnstraße von Radfahrer befahren. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Die Bügelestorstraße stellt die kürzeste befahrbare Möglichkeit dar um vom Bahnhof bzw. der Weststadt die Wohngebiete Schimmelfeld, Bülzen und Ingersheimer Feld zu erreichen. Ebenso stellt sie die attraktivste Verbindung für Radfahrer aus der Stadt in die oben benannten Wohngebiete dar (eine Fahrt durch die Kirchstraße ist ausgesprochen beschwerlich) und war ursprünglich aus beiden Richtungen befahrbar.
Unsere Reaktion: Obwohl erst jüngst im Gemeinderat über eine solche Freigabe gesprochen worden ist und das Gremium der Ansicht war, an der gegenwärtigen Situation nichts ändern zu wollen, machte der CDU Stadtverband eine Vor-Ortbesichtigung und befasste sich intensiv mit der Thematik in seiner Vorstandssitzung am 19.11.2012. Hierbei gelang man zu der Auffassung, dass eine solche Freigabe nochmals genauer untersucht werden sollte und die Gemeinderatsfraktion möglicherweise einen Antrag stellen könnte.
Radverkehr reagiert empfindlich auf Umwege. Stehen lange Umwege an und wird der Weg dadurch zu umständlich oder zu weit, bleibt das Rad stehen und ein anderes, umweltschädlicheres Verkehrsmittel wird an seiner Stelle genutzt. Dabei ist der Radverkehr, gleich wie der Kfz-Verkehr grundsätzlich gem. § 45 IX StVO nur zu beschränken, wenn „auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt“. Den fließenden Radverkehr in einer Richtung zu verbieten, ist damit nur bei Vorliegen einer besonderen, das allgemeine Verkehrsrisiko übersteigenden Gefahrenlage zulässig.Dies ist ein Ausfluss der Verkehrsfreiheit, die Art. 2 Grundgesetz garantiert und die in 45 IX StVO konkretisiert wird. Aus Studien der letzten Jahrzehnte zu den zahlreichen Einbahnstraßen-Freigaben ist bekannt, dass die Freigabe die Verkehrssicherheit erhöht, denn die Unfallzahlen gingen zurück. Mithin ist die geforderte erhöhte Gefährdung durch eine Freigabe schwierig zu begründen. Diese Erkenntnis hat auch der Verordnungsgeber in seiner Novelle vom September 2009 berücksichtigt und die Voraussetzungen für die Einbahnstraßenfreigabe stark vereinfacht (vgl. Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 220 StVO). Demnach darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h betragen, eine ausreichende Begegnungsbreite muss vorhanden sein (ausgenommen an kurzen Engstellen) und die Verkehrsführung muss im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich sein.

Nach einer langen und ausführlichen Diskussion in der Gemeinderatsfraktion musste festgestellt werden, dass diese Voraussetzungen gerade nicht erfüllt sind. Es besteht zwar eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 20km/h und an manchen Stellen ist auch eine ausreichende Straßenbreite vorhanden. Diese ausreichende Straßenbreite besteht jedoch nur an manchen Stellen – teils geht es in der Bügelestorstraße sehr eng zu. Bedenken bestanden aber vor allem am Beginn der Einbahnstraße. Hier könnte man die Situation durch einen Hilfsmittel (wie ein Verkehrsspiegel) entschärfen. Gleichwohl ist die Strecke an dieser Stelle alles andere als übersichtlich und könnte zu gefährlichen Verkehrssituationen führen. Der Mauerdurchbruch entschärft diese Situation zwar ebenfalls, aber bietet keine Garantie dafür, dass es nicht zu gefährlichen Verkehrssituationen kommt. Folglich soll die Bügelestorstraße auch weiterhin für Radfahrer nur einseitig befahrbar sein.